Haftpflichtschaden

Wenn ein Unfall unverschuldet ist, liegt ein Haftpflichtschaden vor. Im BGB §249 ist geregelt, dass der Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung für alle durch den Unfall verursachten Kosten, die dem Geschädigten entstanden sind, aufkommen muß. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten.
Einige Ansprüche des Geschädigten, die abgedeckt werden:

  • Bergen und Abschleppen
  • Reparaturkosten des Fahrzeugs
  • Kosten für den in Anspruch genommenen Rechtsanwalt
  • Sachverständigenkosten Heilbehandlungskosten
  • Kosten für einen Mietwagen
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • ggf. merkantile und / oder technische Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs
  • Schmerzensgeld
  • Kosten für eine eventuell notwendige Haushaltshilfe
  • Verdienstausfall

Kaskoschadenfall

Wer trägt die Kosten im Kaskoschadenfall?
Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man  mit der Schadenfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines so genannten sachverständigenverfahren. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachter werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallende Kosten.

Vollkaskoschadenfall

Die Vollkasko zahlt alle Schaden am Fahrzeug. Ob selbstverschuldet oder Fremdverschulden.